In Österreich regelt das Suchtmittelgesetz (SMG) den Umgang mit so genannten Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen. Das Suchtmittelgesetz bezieht sich wiederum auf die "Einzige Suchtgiftkonvention von New York" von 1961 und das "Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen".
Obwohl wissenschaftlich schon bestätigt wurde, dass durch Cannabisprodukte keine körperliche Abhängigkeit entstehen kann (und alle neuen Studien auch deren relative Harmlosigkeit in anderen Bereichen belegen), unterliegt die Cannabispflanze den Regelungen des Suchtmittelgesetzes. Nach der "Einzigen Suchtgiftkonvention" (Single Convention of Narcotic Drugs/1961) und dem Suchtmittelgesetz unterliegt die Cannabispflanze den Beschränkungen für Suchtgifte.
Besitz und Verkauf von Samen ?
Der Besitz von Samen und nicht THC-hältigen Blättern der zur Gattung Cannabis Sativa gehörenden Pflanzen ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht verboten und daher nach diesem auch nicht strafbar.
Der Verkauf von Samen, die nicht im Saatgutkatalog stehen, ist als (Mithilfe zur) Erzeugung von Cannabis strafbar, wenn der Verkäufer davon ausgehen muss, dass die Samen zur „Rauchwarenerzeugung“ verwendet werden.
Anbau von Cannabispflanzen ?
Entscheidend ist der Zweck des Anbaus. Strafbar ist nur der Anbau der Cannabispflanze mit dem Vorsatz, durch die Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes “Suchtgift” zu gewinnen. Der Begriff “Erzeugung” wird von den Gerichten oft weit ausgelegt. Anbau führt dann zu einer gerichtlichen Verurteilung, wenn der Richter annimmt, dass rauchbares Material gewonnen werden sollte. Diese Annahme wird selten zu entkräften sein.
Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts der Pflanzen.
Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Doch eine frühzeitige Meldung ist empfehlenswert, da dadurch eventueller Ärger schon im Vorhinein verhindert werden kann. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen.
Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten. Auch geringste Mengen (z.B. die Tagesdosis für den Eigenverbrauch) sind nach dem österreichischen Gesetz verboten.
Erzeugung (§27/§28)
Unter der Erzeugung wird einerseits die Gewinnung - die Trennung des Cannabisharzes von den Pflanzen, aus denen es gewonnen wird - und andererseits die Herstellung (Reinigen und Umwandlung) verstanden. Die Gerichte sehen auch den Anbau und die Aufzucht der Cannabispflanzen selbst möglicherweise als strafbare Handlung an.
Erwerb und Besitz (§27/§28)
Der Erwerb ist jener Vorgang, durch den eine Person in den Besitz von Cannabis gelangt. Besitz hat jemand, der/die wenn auch nur kurz, "Herrschaft" über Cannabis erlangt und diese aufrechterhalten will. Es wurde auch schon das Mitrauchen eines Joints in einer Runde oder die Übernahme einer Haschischpfeife als “Besitz” von Cannabis eingestuft.
Überlassung (§27)
Dieser Paragraph tritt dann in Kraft, wenn Cannabis überlassen wird, das heißt wer einem/r anderen (zumindest zeitweilig) Besitz über Cannabis verschafft. Neben dem Verkauf und der Schenkung ist auch schon das "Mitrauchen lassen" durch das „zur Verfügung stellen“ eine strafbare Überlassung.
Einfuhr und Ausfuhr (§27/§28)
Unter Einfuhr versteht man das "über die Grenze bringen" von Cannabis. Auch der Verkehr zwischen zwei ausländischen Staaten (z.B. zwischen Schweiz und Deutschland), sowie zwischen zwei Staaten der Europäischen Union (z.B. zwischen Österreich und Deutschland) ist strafbar. Ebenfall strafbar ist der Erwerb aus dem Ausland. Nicht strafbar ist das bloße Mitfahren in einem Auto, in dem Cannabis über die Grenze geschmuggelt wird, auch wenn die/der Betroffene zwar davon wusste, aber die Tat weder gefördert, noch sonst irgendwie mitgewirkt hat. Unter gewissen Umständen kann allerdings eine Strafbarkeit wegen "Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung" bestehen.
Werbung (§29)
Nach dem Gesetz ist auch die "öffentliche Werbung oder Propaganda" für Cannabismissbrauch, zum Beispiel in einer Zeitung, in einer Broschüre, in einem Film, auf einem Plakat oder sonst in einer Art, strafbar. Auch Äußerungen, die ganz allgemein bei anderen den Entschluss zum Cannabismissbrauch (Missbrauch und Gebrauch wird gesetzlich gleichgesetzt) hervorrufen sollen sind strafbar. Entscheidend ist, dass die Aufforderung von mehreren Personen (ca. 10 Menschen) wahrgenommen werden kann und geeignet ist, den Missbrauch zu veranlassen. Für die oben beschriebenen Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe vor. Im Gesetz heißt es wörtlich: "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
Konsum
Der Konsum von Cannabis ist im Gesetz nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Da aber Konsum ohne Besitz oder Erwerb von Cannabisprodukten unmöglich ist, ist mit dem Konsum natürlich eine strafbare Handlung verbunden.
Überlassung an Minderjährige
Wenn man selbst volljährig ist und einer Person die mindestens zwei Jahre jünger ist (z.B. 18 und 16), Cannabis überlässt oder verschafft, ist eine Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Wichtig ist, dass dem Älteren klar war bzw. klar sein musste, dass der andere noch minderjährig (jünger wie 18 Jahre) ist.
Bande oder Gewerbsmäßig – Höhere Strafen
Wer die vorher beschriebenen Verstöße als Mitglied einer Bande begeht oder "gewerbsmäßig" handelt, kann ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Gewerbsmäßig handelt jemand, der sich oft bzw. mehrmals Einnahmen aus den vorher beschriebenen Verstößen verschafft. Ein Beispiel dafür wäre das klassische "Dealen" über einen längeren Zeitraum, wenn die verkaufte Menge nicht von vornherein begrenzt ist (z.B. nur eine Ernte). Wer sich im Rahmen der "Gewerbsmäßigkeit" oder der "Begehung als Bande" Cannabis oder Geld zur Deckung des eigenen Bedarfs verschafft, fällt nicht unter den erhöhten Strafrahmen (bis 3 Jahre), sondern kann nur zu maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe verurteilt werden, sofern die Gewöhnung als erwiesen angenommen werden kann.
Große Menge - Höhere Strafe
Das Gesetz sieht für die oben angeführten Handlungen die mit einer großen Menge Cannabis begangen werden, höhere Strafen vor. Die Angaben über die "große Menge" beziehen sich immer auf die Reinsubstanz des Wirkungsstoffes (Gewicht des darin enthaltenen THC). Derzeit gelten über 20 Gramm Reingewicht THC als "große Menge". Wer eine große Menge Cannabis mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen, kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Wesentlich ist die Absicht, dass das Cannabis zu dem Zweck besessen oder erworben wird, um einer anderen Person anderen übertragen bzw. weitergegeben zu werden. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an anderen Personen weitergegeben wird. Große Mengen, die dem Eigengebrauch dienen, fallen nicht unter den erhöhten Strafrahmen und können daher höchstens mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten bestraft werden.
Schwierig könnte in der Realität allerdings der Beweis sein, dass eine "große Menge" nicht zur Weitergabe, sondern bloß zur Deckung des Eigenbedarfs gedacht war. Wer eine "große Menge" Cannabis ein- oder ausführt, in Verkehr bringt oder erzeugt (nur der Anbau), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren verurteilt werden. Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder "als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre.
Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. (wiederholtes Vergehen) Auch die Überschreitung der Grenzmenge (20 Gramm THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.
Wenn man genannte Vergehen mit "großen Mengen" begeht und selbst der "Kopf bzw. der Anführer" einer solchen Bande ("der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen führend tätig ist") ist kann man mit 10 bis zu 20 Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.
In Deutschland gelten ähnliche Gesetze wie in Österreich. Der Besitz wird weniger streng bestraft, die Gesetze bezüglich Anbau und Führerscheinentzug bei Drogenbesitz sind jedoch strenger.
In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz und ist ebenso illegal. Gegen Ende der 1990er Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als "Duftsäckchen" in Hanfläden. Bekannt für seine lockere Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu teilweise schon mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. (vor allem Schutzgelderpressungen und Überfälle) Dies war der Hauptgrund der Polizei für die gründlichen Razzien in den Jahren 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden. Bis 2004 im Parlament dann diskutiert, ob der Cannabiskonsum - im Gegensatz zum Handel - legalisiert werden soll, ehe dies mit einer Mehrheit verworfen wurde. Wenige Tage später leitete das "Komitee Pro Jugendschutz - Gegen Drogenkriminalität" eine Volksinitiative zur Änderung der Bundesverfassung ein; diese mit relativ prominenten linken und gemäßigten Politikern besetzte Gruppe will eine Erlaubnis von Hanf-Besitz, -Konsum und -Anbau für den Eigenbedarf sowie einen strikt geregelten, aber legalen Handel damit durchsetzen. Jede Werbung für Hanfkonsum und auch der Verkauf an Jugendliche sollen illegal bleiben. (Ähnlich wie in den Niederlanden) Die Initiative hat Unterschriften von Schweizerbürgern gesammelt, und Anfang 2006 dann 106.000 Unterschriften eingereicht (100.000 waren nötig). Damit werden der Bundesrat und die Bundesversammlung wohl bis 2007/2008 Stellungnahmen abgeben, wonach die Frage dem Schweizervolk vorgelegt werden wird. Diese Initiative werden keine schlechten Chancen eingeräumt.
In der Schweiz gilt nach Art 19a des Betäubungsmittelgesetzes:
Art 19b:
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung den gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.
Im Februar 2006 beschloss das italienische Abgeordnetenhaus eine Verschärfung des Drogengesetzes. Folgende Anmerkungen beziehen sich noch auf das alte Gesetz:
Wird man mit (maximal) 1,5 Gramm Marihuana oder 0,5 Gramm Haschisch erwischt, droht eine Verwarnung. Drogenkonsum ist im Gegensatz zu anderen Ländern in Italien keine Straftat, seit 1998 auch nicht mehr der Erwerb und Besitz für den persönlichen Gebrauch. Zwischen Händlern und Konsumenten wird deutlich unterschieden. Der Kleinhandel mit Cannabis wird mit Ordnungsgeldern belegt, der professionelle Vertrieb mit bis zu 6 Jahren Gefängnis bestraft. Italien versucht also das Verwaltungsrecht statt dem Strafrecht zu benutzen. Wird man wiederholt beim Cannabiskonsum erwischt droht ebenso der Führerscheinentzug.
Das tschechische Parlament hat 2005 eine strafrechtliche Reform beschlossen, die den Anbau und Besitz geringer Mengen von Cannabis bzw. Cannabispflanzen straffrei stellt. Auch so genannte "Zauberpilze" werden straffrei. Besitz und Anbau größerer Mengen bleiben strafbar, allerdings mit reduzierten Strafen.
Der Drogenkonsum und -besitz ist seit Juli 2001 keine Straftat mehr. Kleinere Mengen zum persönlichen Gebrauch zu besitzen ist zwar verboten, wird aber nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Folgen einer Ordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafen von 300 € bis 30 000 € verfolgt.
Der Besitz kleiner Mengen von Cannabis gilt als Ordnungswidrigkeit und wird meist nur mit einer Geldstrafe belegt. Der Handel wird dagegen hart bestraft.
In den Niederlanden ist Cannabis weiterhin illegal, wird jedoch geduldet, was zur Folge hat, dass der Besitz geringer Mengen bis zu 5 Gramm straffrei bleibt und Cannabisprodukte, unter bestimmten Bedingungen, in so genannten Coffee Shops verkauft werden dürfen.
Der Verkauf kleiner Mengen weicher Drogen in den Coffeeshops ist zwar strafbar, wird aber in der Praxis nur dann verfolgt, wenn der Betreiber oder der Inhaber des Coffeeshops gegen einen der folgenden Grundsätze verstößt:
Auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Droge Cannabis hat dadurch stark zugenommen und die Strafverfolgung wird in dieser Hinsicht nur sehr oberflächlich betrieben. Diese Coffeeshops müssen sich allerdings über den Schwarzmarkt versorgen, da die Herstellung von Cannabisprodukten weiterhin verboten ist. Es zum so genannten back door-Problem: Daher ist der illegale Handel mit Cannabis (besonders bei großen Mengen) weiterhin ein großes Problem in den Niederlanden; von einigen Politikern wird daher ein geregelter, aber legaler oder geduldeter Handel gefordert. Außerdem kommt es vielen Städten zu einer Art Drogentourismus, was vor allem die Belästigung der ansässigen Bevölkerung zu Folge hat, aber auch Kontrollen durch die Behörden der angrenzenden Länder, die eine weniger liberale Cannabispolitik betreiben, erforderlich macht, da es zu Schmuggel von Drogen kommt. Die Niederländer selbst konsumieren trotz oder vielleicht gerade wegen der liberalen Handhabung der Politik nicht mehr Cannabis pro Person und Jahr als etwa die Deutschen oder andere Europäer.
In den Niederlanden wird Cannabis auch seit 2003 zur medizinischen Verwendung staatlich kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben. (natürlich apothekenpflichtig) Da dies jedoch weit teurer ist als das in den Coffee Shops geduldete Cannabis, findet es bisher nur wenige Käufer.
Großbritannien hat prozentual die meisten Cannabiskonsumenten in Europa. In den letzten Jahren mehrten sich die Stimmen für eine Entkriminalisierung. Im Oktober 2001 schlug Innenminister Blunkett vor, dass ertappte Konsumenten nicht mehr verhaftet werden und im Normalfall nur mit einer mündlichen Verwarnung rechnen müssen. Ein im Jahre 2001 gestarteter Modellversuch im Londoner Stadtteil Lambeth war ein voller Erfolg. Daraufhin stimmte das britische Unterhaus im September 2003 einem entsprechenden Gesetzentwurf zu. Das Gesetz trat am 29. Januar 2004 in Kraft.
Mit einem Jahresverbrauch von etwa 1000 Tonnen Cannabis sind die USA heute weltweit führend. Seit 1937 ist Cannabis aber in den USA faktisch verboten; zunächst wurde Cannabis mit einer unrealistisch hohen Steuer von 100 Dollar pro Gramm belegt, die die Produzenten in die Illegalität trieb, Ende der 1960er Jahre wurde es komplett verboten. Die treibende Kraft hinter dem Cannabis-Verbot war Harry J. Anslinger. Die USA geben etwa 40 Milliarden Dollar pro Jahr an Steuergeldern für Drogenbekämpfung aus.
Pro Jahr werden aber etwa 700 000 Menschen wegen Cannabis verhaftet diejenigen die ins Gefängnis kommen, machen etwa 3,5% der insgesamt ca. 1,2 Millionen amerikanischen Gefängnisinsassen aus, wobei die Strenge der Bestrafung von Bundesstaat zu Bundesstaat recht unterschiedlich ausfällt
In mehreren US-Bundesstaaten wurde Cannabis in den letzten Jahren wieder zur medizinischen Anwendung erlaubt, meist durch Volksinitiativen und Volksentscheide. Es ist aber weiterhin durch Bundesgesetz der USA verboten, und in kalifornischen Kliniken wurden teilweise schon Razzien durchgeführt. Diese Vorgehensweise der amerikanischen Drug Enforcement Administration (DEA) wurde kürzlich jedoch von einem Bundesgericht untersagt.
Anfang November 2005 hat die US-Metropole Denver eine Verordnung durch Volksabstimmungen erlassen, die den Besitz geringer Mengen Marihuana (maximal 29 Gramm) von Erwachsenen über 21 Jahren erlaubt. Nach den Gesetzen von Colorado, dessen Hauptstadt Denver ist, bleibt der Besitz aber illegal.
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